Worum es geht
Die Terminsbestimmung soll nach § 38 ZVG bestimmte Angaben zum Grundbuch, zur Größe und zum Verkehrswert enthalten. Wurde zuvor wegen der gesetzlichen Wertgrenzen der Zuschlag versagt, soll auch dies angegeben werden. Für Bieter kann diese Information die Einordnung eines weiteren Termins wesentlich verändern.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Leiten Sie den Verfahrensstand nicht nur aus der Bezeichnung Zweittermin ab. Prüfen Sie den Grund der früheren Entscheidung und die aktuellen Versteigerungsbedingungen. Die Möglichkeit einer elektronischen Gutachtenveröffentlichung bedeutet nicht, dass jedes Gutachten in jedem Portal vollständig verfügbar sein muss.
Im Verfahrenszusammenhang
Vergleichen Sie Bekanntmachung und Verfahrensakte. Ob ein Termin tatsächlich stattfindet und welche Unterlagen eingesehen werden können, klären Sie mit dem zuständigen Gericht.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 38 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 38 ZVG lesen
(1) Die Terminsbestimmung soll die Angabe des Grundbuchblatts, der Größe und des Verkehrswerts des Grundstücks enthalten. Ist in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den Gründen des § 74a Abs. 1 oder des § 85a Abs. 1 versagt worden, so soll auch diese Tatsache in der Terminsbestimmung angegeben werden.
(2) Das Gericht kann Wertgutachten und Abschätzungen in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt machen.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.