Worum es geht
Für die Anordnung der Zwangsverwaltung gelten grundsätzlich die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechend, ergänzt durch die besonderen Regeln der §§ 147 bis 151 ZVG. Nach Eingang bestimmter Grundbuchmitteilungen werden die Beteiligten benachrichtigt.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Eine Zwangsverwaltung ist ein eigenes Verfahren mit eigenen Beschlüssen und Aktenzeichen. Prüfen Sie daher, ob neben einer Versteigerung zugleich eine Verwaltung angeordnet wurde. Für Mieten, laufende Ausgaben und Ansprechpartner kann das unmittelbar relevant sein.
Im Verfahrenszusammenhang
Die Zwangsverwaltung betrifft die Bewirtschaftung und Erträge einer Immobilie. Prüfen Sie den Verwaltungsbeschluss und die gerichtlich angeordneten Befugnisse, auch wenn daneben eine Versteigerung läuft.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 146 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 146 ZVG lesen
(1) Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ein anderes ergibt.
(2) Von der Anordnung sind nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts die Beteiligten zu benachrichtigen.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.