Worum es geht

Wegen eines eingetragenen Rechts kann eine Zwangsverwaltung unter den Voraussetzungen des § 147 ZVG auch dann stattfinden, wenn die gewöhnliche Eigentümervoraussetzung aus § 17 Abs. 1 fehlt, der Schuldner aber Eigenbesitzer ist. Der Besitz muss regelmäßig durch Urkunden glaubhaft gemacht werden.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Grundbucheintragung und tatsächliche Besitzlage sind hier getrennt zu prüfen. Ein bloßer Hinweis darauf, dass der Schuldner nicht als Eigentümer eingetragen sei, beantwortet die Zulässigkeit deshalb nicht abschließend. Entscheidend ist die spezielle gesetzliche Ausgangslage.

Im Verfahrenszusammenhang
Die Zwangsverwaltung betrifft die Bewirtschaftung und Erträge einer Immobilie. Prüfen Sie den Verwaltungsbeschluss und die gerichtlich angeordneten Befugnisse, auch wenn daneben eine Versteigerung läuft.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 147 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 147 ZVG lesen

(1) Wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Rechte findet die Zwangsverwaltung auch dann statt, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht vorliegen, der Schuldner aber das Grundstück im Eigenbesitze hat.

(2) Der Besitz ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern er nicht bei dem Gericht offenkundig ist.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

Passende Anschlussfragen

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.