Worum es geht
Erteilt das Beschwerdegericht den Zuschlag, knüpft § 104 ZVG dessen Wirksamkeit an die Zustellung an den Ersteher. Das unterscheidet sich von der allgemeinen Verkündungsregel des § 89 ZVG. Für die weitere Abwicklung ist deshalb genau festzustellen, welches Gericht den Zuschlag erteilt hat.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Prüfen Sie Beschluss und Zustellungsnachweis zusammen. Die Zuordnung von Erwerbsfolgen darf nicht auf einem ungeprüft übernommenen Datum des früheren Versteigerungstermins beruhen. Finanzierung, Besitzfragen und laufende Lasten sollten auf den richtigen rechtlichen Zeitpunkt abgestimmt werden.
Im Verfahrenszusammenhang
Höchstgebot, Zuschlag, Eigentum und Besitz sind unterschiedliche Verfahrensschritte. Bei einem Rechtsmittel müssen Anfechtungsgegenstand, Berechtigung und Bekanntgabe getrennt geprüft werden.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 104 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 104 ZVG lesen
Der Beschluß, durch welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag erteilt, wird erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.