Worum es geht
§ 39 ZVG regelt die öffentliche Bekanntmachung des Termins. Die Vorschrift erlaubt die dort beschriebenen Veröffentlichungswege und enthält einen Sonderfall für Grundstücke geringen Werts. Eine privat geführte Terminliste ist deshalb nicht automatisch der rechtlich maßgebliche Bekanntmachungsort.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Vergleichen Sie einen Portaleintrag mit der gerichtlichen Bekanntmachung. Notieren Sie Gericht, Aktenzeichen und Objektbezeichnung, damit keine Verwechslung mit einem anderen Verfahren entsteht. Bei Abweichungen oder kurzfristigen Änderungen ist die gerichtliche Auskunft maßgeblich für Ihre weitere Planung.
Im Verfahrenszusammenhang
Vergleichen Sie Bekanntmachung und Verfahrensakte. Ob ein Termin tatsächlich stattfindet und welche Unterlagen eingesehen werden können, klären Sie mit dem zuständigen Gericht.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 39 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 39 ZVG lesen
(1) Die Terminsbestimmung muß durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekanntgemacht werden.
(2) Hat das Grundstück nur einen geringen Wert, so kann das Gericht anordnen, daß die Einrückung oder Veröffentlichung nach Absatz 1 unterbleibt; in diesem Fall muß die Bekanntmachung dadurch erfolgen, daß die Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle angeheftet wird.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.