Worum es geht

§ 125 ZVG behandelt weitere Zahlungen nach §§ 50 und 51 ZVG. Auch diese Beträge müssen einem Berechtigten zugeordnet werden; bei Ungewissheit oder Streit gelten besondere Bedingungen. Die Übertragung besitzt dabei nicht dieselbe Befriedigungswirkung wie jede sonstige Erlöszuteilung.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Unterscheiden Sie Bargebot und zusätzliche Verpflichtung sorgfältig. Prüfen Sie, ob die Zahlungspflicht bereits feststeht oder noch von einer Bedingung abhängt. Finanzierungsbedarf und Anspruchsverfolgung sollten diese Differenzierung ausdrücklich abbilden.

Im Verfahrenszusammenhang
Stellen Sie Forderungen, Rangstellen und bereits erfolgte Zahlungen gegenüber. Im Verteilungstermin geht es um die konkrete Verwendung des Erlöses; Einwendungen müssen zur jeweiligen Verfahrensstufe passen.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 125 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 125 ZVG lesen

(1) Hat der Ersteher außer dem durch Zahlung zu berichtigenden Teil des Meistgebots einen weiteren Betrag nach den §§ 50, 51 zu zahlen, so ist durch den Teilungsplan festzustellen, wem dieser Betrag zugeteilt werden soll. Die Zuteilung ist dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher übertragen wird.

(2) Ist ungewiß oder streitig, ob der weitere Betrag zu zahlen ist, so erfolgt die Zuteilung und Übertragung unter der entsprechenden Bedingung. Die §§ 878 bis 882 der Zivilprozeßordnung finden keine Anwendung.

(3) Die Übertragung hat nicht die Wirkung der Befriedigung aus dem Grundstück.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.