Worum es geht

§ 124 ZVG verlangt bei einem Widerspruch gegen den Teilungsplan eine alternative Verteilungsregel und verweist auf Sicherungsregeln. Das Gericht muss damit die mögliche spätere Begründetheit des Widerspruchs berücksichtigen. Der Streit über einen Betrag bedeutet nicht automatisch dessen sofortige Auszahlung an eine Seite.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Benennen Sie den streitigen Betrag und das angestrebte alternative Ergebnis genau. Prüfen Sie außerdem die weiteren Schritte zur Verfolgung des Widerspruchs. Eine Sicherung im Teilungsplan ersetzt nicht die notwendige Klärung des zugrunde liegenden Anspruchs.

Im Verfahrenszusammenhang
Stellen Sie Forderungen, Rangstellen und bereits erfolgte Zahlungen gegenüber. Im Verteilungstermin geht es um die konkrete Verwendung des Erlöses; Einwendungen müssen zur jeweiligen Verfahrensstufe passen.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 124 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 124 ZVG lesen

(1) Im Falle eines Widerspruchs gegen den Teilungsplan ist durch den Plan festzustellen, wie der streitige Betrag verteilt werden soll, wenn der Widerspruch für begründet erklärt wird.

(2) Die Vorschriften des § 120 finden entsprechende Anwendung; die Art der Anlegung bestimmt derjenige, welcher den Anspruch geltend macht.

(3) Das gleiche gilt, soweit nach § 115 Abs. 4 die Ausführung des Planes unterbleibt.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.