Worum es geht

§ 69 ZVG zählt zulässige Sicherheitsformen und deren Anforderungen auf. Bargeld ist ausgeschlossen. Bei einer Überweisung sind rechtzeitige Gutschrift und Nachweis wichtig; bei Scheck und Bürgschaft gelten besondere Vorgaben, die eine beliebige Bankbestätigung nicht ersetzt.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Stimmen Sie die gewählte Form rechtzeitig mit Bank und zuständiger Geschäftsstelle ab. Prüfen Sie Aussteller, Inhalt und zeitliche Anforderungen des Nachweises. Bei Zahlung für mehrere Bieter oder unterschiedliche Verfahren ist die eindeutige Zuordnung besonders wichtig.

Im Verfahrenszusammenhang
Vor dem Termin sollten Sicherheitsleistung, Vertretungsnachweis und Gebotslimit feststehen. Im Termin sind die tatsächlich bekannt gegebenen Bedingungen entscheidend.

Zum passenden Einstiegsratgeber

Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 69 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 69 ZVG lesen

(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.

(2) Die Sicherheitsleistung kann durch Übergabe von Verrechnungsschecks bewirkt werden, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Die Schecks müssen von einem Kreditinstitut, das in dem Institutsregister nach § 32 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes aufgeführt ist, oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sein.

(3) Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 2 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers.

(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

Passende Anschlussfragen

Alle Beiträge: Biettermin & Sicherheitsleistung

Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.