Worum es geht
Über die Sicherheitsleistung entscheidet das Gericht nach § 70 ZVG sofort. Wird eine erforderliche Sicherheit nicht geleistet, ist das Gebot zurückzuweisen. Die vorherige Überweisung muss bereits vor dem Termin erfolgt sein. Die Vorschrift enthält außerdem Regeln für unterbliebene unmittelbare Einwendungen.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Ein vorhandenes Guthaben auf dem eigenen Bankkonto genügt nicht als Nachweis einer bereits bewirkten Sicherheit. Bereiten Sie die erforderlichen Unterlagen vor und halten Sie sie im Termin verfügbar. Bei einer streitigen Entscheidung ist auf das rechtzeitige verfahrensrechtliche Vorgehen zu achten.
Im Verfahrenszusammenhang
Vor dem Termin sollten Sicherheitsleistung, Vertretungsnachweis und Gebotslimit feststehen. Im Termin sind die tatsächlich bekannt gegebenen Bedingungen entscheidend.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 70 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 70 ZVG lesen
(1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.
(2) Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.
(3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Beteiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.