Worum es geht

Der Grundbetrag nach § 68 ZVG beträgt ein Zehntel des maßgeblichen Verkehrswerts. In bestimmten Fällen lässt die Vorschrift eine darüber hinausgehende Sicherheit zu, unter anderem abhängig von der Stellung des Bieters und der gefährdeten Ansprüche. Zehn Prozent sind daher keine universelle Obergrenze.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Klären Sie vor dem Termin, ob Sie als bisheriger Schuldner, neuer Eigentümer oder sonstiger Beteiligter bieten. Der Rechner dieses Portals zeigt ausschließlich den Grundbetrag. Eine möglicherweise erhöhte Sicherheit muss anhand der konkreten Forderungs- und Rangverhältnisse ermittelt werden.

Im Verfahrenszusammenhang
Vor dem Termin sollten Sicherheitsleistung, Vertretungsnachweis und Gebotslimit feststehen. Im Termin sind die tatsächlich bekannt gegebenen Bedingungen entscheidend.

Zum passenden Einstiegsratgeber

Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 68 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 68 ZVG lesen

(1) Die Sicherheit ist für ein Zehntel des in der Terminsbestimmung genannten, anderenfalls des festgesetzten Verkehrswerts zu leisten. Übersteigt die Sicherheit nach Satz 1 das Bargebot, ist der überschießende Betrag freizugeben. Ist die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse bewirkt, ordnet das Gericht die Auszahlung des überschießenden Betrags an.

(2) Ein Beteiligter, dessen Recht nach § 52 bestehenbleibt, kann darüber hinausgehende Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Betrags verlangen, welcher zur Deckung der seinem Recht vorgehenden Ansprüche durch Zahlung zu berichtigen ist.

(3) Bietet der Schuldner oder ein neu eingetretener Eigentümer des Grundstücks, so kann der Gläubiger darüber hinausgehende Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Betrags verlangen, welcher zur Deckung seines Anspruchs durch Zahlung zu berichtigen ist.

(4) Die erhöhte Sicherheitsleistung nach den Absätzen 2 und 3 ist spätestens bis zur Entscheidung über den Zuschlag zu erbringen.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

Passende Anschlussfragen

Alle Beiträge: Biettermin & Sicherheitsleistung

Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.