Worum es geht
Für das Aufgebot ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Der Antrag muss die bekannten Rechtsnachfolger des zuletzt ermittelten Berechtigten nennen. Eine bereits im Vollstreckungsverfahren erfolgte Anmeldung gilt auch hier. Die Folgen einer unterbliebenen Anmeldung beziehen sich auf die Befriedigung aus dem konkret zugeteilten Betrag.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Ein Aufgebot sollte anhand der letzten nachgewiesenen Berechtigung und der möglichen Rechtsnachfolge vorbereitet werden. Wer bereits angemeldet hat, sollte den Nachweis darüber aufbewahren. Die Verfahrenskosten können nach der Norm aus dem zugeteilten Betrag erstattet verlangt werden.
Im Verfahrenszusammenhang
Auch nach einem Zuschlag kann die Abwicklung weitere Nachweise verlangen. Unbekannte Empfänger, fehlende Briefe oder Vereinbarungen der Beteiligten sind gesondert zu behandeln.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 140 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 140 ZVG lesen
(1) Für das Aufgebotsverfahren ist das Vollstreckungsgericht zuständig.
(2) Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags die ihm bekannten Rechtsnachfolger desjenigen anzugeben, welcher als letzter Berechtigter ermittelt ist.
(3) In dem Aufgebot ist der unbekannte Berechtigte aufzufordern, sein Recht innerhalb der Aufgebotsfrist anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung von der Befriedigung aus dem zugeteilten Betrag erfolgen werde.
(4) Das Aufgebot ist demjenigen, welcher als letzter Berechtigter ermittelt ist, den angezeigten Rechtsnachfolgern sowie dem Vertreter des unbekannten Berechtigten zuzustellen.
(5) Eine im Vollstreckungsverfahren erfolgte Anmeldung gilt auch für das Aufgebotsverfahren.
(6) Der Antragsteller kann die Erstattung der Kosten des Verfahrens aus dem zugeteilten Betrag verlangen.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.