Worum es geht
Nach Ermittlung eines zuvor unbekannten Berechtigten kann das Gericht einen weiteren Termin bestimmen. § 139 ZVG regelt, wem die Terminsbestimmung zuzustellen ist. Besteht ein Widerspruch, knüpft die Norm den Beginn der in Bezug genommenen Klagefrist an diesen Termin.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Verwechseln Sie diese Konstellation nicht mit der bloßen Benachrichtigung nach § 137 ZVG. Maßgeblich ist, welchen Verfahrensweg das Gericht tatsächlich gewählt hat. Halten Sie sowohl Zugang und Inhalt der Terminsbestimmung als auch den angesetzten Termin fest.
Im Verfahrenszusammenhang
Auch nach einem Zuschlag kann die Abwicklung weitere Nachweise verlangen. Unbekannte Empfänger, fehlende Briefe oder Vereinbarungen der Beteiligten sind gesondert zu behandeln.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 139 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 139 ZVG lesen
(1) Das Gericht kann im Falle der nachträglichen Ermittlung des Berechtigten zur weiteren Ausführung des Teilungsplans einen Termin bestimmen. Die Terminsbestimmung ist dem Berechtigten und dessen Vertreter, dem Beteiligten, welchem der Betrag anderweit zugeteilt ist, und demjenigen zuzustellen, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigentümer des Grundstücks war.
(2) Liegt ein Widerspruch gegen den Anspruch vor, so erfolgt die Zustellung der Terminsbestimmung auch an denjenigen, welcher den Widerspruch erhoben hat. Die im § 878 der Zivilprozeßordnung bestimmte Frist zur Erhebung der Klage beginnt mit dem Termin.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.