Worum es geht
Nach einem Ausschließungsbeschluss bestimmt das Gericht einen Termin zur weiteren Ausführung des Teilungsplans. Die gesetzlich bezeichneten Personen sind zu beteiligen, darunter der Antragsteller, der Vertreter des Unbekannten und der frühere Eigentümer. Auch vorbehaltene Rechte müssen berücksichtigt werden.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Der Ausschließungsbeschluss ist daher nicht mit einer sofortigen Auszahlung an irgendeinen Beteiligten gleichzusetzen. Lesen Sie seinen Umfang und etwaige Vorbehalte gemeinsam mit dem Teilungsplan und der anschließenden Terminsbestimmung.
Im Verfahrenszusammenhang
Auch nach einem Zuschlag kann die Abwicklung weitere Nachweise verlangen. Unbekannte Empfänger, fehlende Briefe oder Vereinbarungen der Beteiligten sind gesondert zu behandeln.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 141 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 141 ZVG lesen
Nach der Erlassung des Ausschließungsbeschlusses hat das Gericht einen Termin zur weiteren Ausführung des Teilungsplans zu bestimmen. Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller und den Personen, welchen Rechte in dem Urteil vorbehalten sind, dem Vertreter des unbekannten Berechtigten sowie demjenigen zuzustellen, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigentümer des Grundstücks war.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.