Themenübersicht
Nachweise & besondere Abwicklung
Unbekannte Berechtigte, Hinterlegung und einvernehmliche Verteilung.
Auch nach einem Zuschlag kann die Abwicklung weitere Nachweise verlangen. Unbekannte Empfänger, fehlende Briefe oder Vereinbarungen der Beteiligten sind gesondert zu behandeln.
Vollstreckung gegen den Ersteher vor der Grundbucheintragung
Eine Vollstreckung in das ersteigerte Grundstück kann nach § 133 ZVG bereits möglich sein, bevor der Ersteher im Grundbuch steht.
Vertiefung lesen§ 135 ZVG · Nachweise & besondere AbwicklungEin Vertreter für unbekannte Erlösberechtigte
Ist unbekannt, wer einen zugeteilten Betrag erhalten darf, bestellt das Vollstreckungsgericht einen Vertreter zur Ermittlung des Berechtigten.
Vertiefung lesen§ 136 ZVG · Nachweise & besondere AbwicklungEin verlorener Grundpfandrechtsbrief nach der Löschung
Hängt der Nachweis der Berechtigung von einem Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief ab, lässt § 136 ZVG eine Kraftloserklärung im Aufgebotsverfahren auch nach Löschung des Rechts zu.
Vertiefung lesen§ 137 ZVG · Nachweise & besondere AbwicklungWenn ein Erlösberechtigter nachträglich gefunden wird
Wird der Berechtigte später ermittelt, ist der Teilungsplan weiter auszuführen.
Vertiefung lesen§ 138 ZVG · Nachweise & besondere AbwicklungDrei Monate ohne ermittelten Berechtigten
Bleibt ein Berechtigter drei Monate seit dem Verteilungstermin unbekannt, kann der anderweit begünstigte Beteiligte eine gerichtliche Ermächtigung zum Aufgebotsantrag beantragen.
Vertiefung lesen§ 139 ZVG · Nachweise & besondere AbwicklungEin weiterer Termin zur Ausführung des Teilungsplans
Nach Ermittlung eines zuvor unbekannten Berechtigten kann das Gericht einen weiteren Termin bestimmen.
Vertiefung lesen§ 140 ZVG · Nachweise & besondere AbwicklungAufgebot eines unbekannten Erlösberechtigten
Für das Aufgebot ist das Vollstreckungsgericht zuständig.
Vertiefung lesen§ 141 ZVG · Nachweise & besondere AbwicklungWie es nach dem Ausschließungsbeschluss weitergeht
Nach einem Ausschließungsbeschluss bestimmt das Gericht einen Termin zur weiteren Ausführung des Teilungsplans.
Vertiefung lesen§ 142 ZVG · Nachweise & besondere AbwicklungLangfristig hinterlegte Erlösbeträge
§ 142 ZVG sieht für bestimmte hinterlegte Beträge ein Erlöschen der Rechte nach dreißig Jahren vor, sofern sich der Empfangsberechtigte nicht vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet.
Vertiefung lesen§ 143 ZVG · Nachweise & besondere AbwicklungEinvernehmliche Verteilung statt gerichtlicher Verteilung
Eine gerichtliche Erlösverteilung unterbleibt, wenn die Einigung der Beteiligten durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
Vertiefung lesen§ 144 ZVG · Nachweise & besondere AbwicklungDirekte Befriedigung der gedeckten Berechtigten nachweisen
Der Ersteher kann unter den Voraussetzungen des § 144 ZVG die Befriedigung der durch sein Gebot gedeckten Berechtigten oder die Annahme als alleiniger Schuldner urkundlich nachweisen.
Vertiefung lesen§ 145 ZVG · Nachweise & besondere AbwicklungWelche Regeln trotz außergerichtlicher Verteilung gelten
Auch bei einer Einigung nach § 143 oder einem Nachweis nach § 144 ZVG bleiben bestimmte Vorschriften über Beteiligung, Urkunden und Grundbuchabwicklung entsprechend anwendbar.
Vertiefung lesen§ 145a ZVG · Nachweise & besondere AbwicklungGrundpfandrechte in Fremdwährung
Bei gesetzlich zugelassenen Fremdwährungsrechten gelten besondere Bekanntmachungs- und Umrechnungsregeln.
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