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STEINWACHSZWANGSVERSTEIGERUNG · HAMBURG

Themenübersicht

Nachweise & besondere Abwicklung

Unbekannte Berechtigte, Hinterlegung und einvernehmliche Verteilung.

Auch nach einem Zuschlag kann die Abwicklung weitere Nachweise verlangen. Unbekannte Empfänger, fehlende Briefe oder Vereinbarungen der Beteiligten sind gesondert zu behandeln.

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§ 133 ZVG · Nachweise & besondere Abwicklung

Vollstreckung gegen den Ersteher vor der Grundbucheintragung

Eine Vollstreckung in das ersteigerte Grundstück kann nach § 133 ZVG bereits möglich sein, bevor der Ersteher im Grundbuch steht.

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§ 135 ZVG · Nachweise & besondere Abwicklung

Ein Vertreter für unbekannte Erlösberechtigte

Ist unbekannt, wer einen zugeteilten Betrag erhalten darf, bestellt das Vollstreckungsgericht einen Vertreter zur Ermittlung des Berechtigten.

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§ 136 ZVG · Nachweise & besondere Abwicklung

Ein verlorener Grundpfandrechtsbrief nach der Löschung

Hängt der Nachweis der Berechtigung von einem Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief ab, lässt § 136 ZVG eine Kraftloserklärung im Aufgebotsverfahren auch nach Löschung des Rechts zu.

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§ 137 ZVG · Nachweise & besondere Abwicklung

Wenn ein Erlösberechtigter nachträglich gefunden wird

Wird der Berechtigte später ermittelt, ist der Teilungsplan weiter auszuführen.

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§ 138 ZVG · Nachweise & besondere Abwicklung

Drei Monate ohne ermittelten Berechtigten

Bleibt ein Berechtigter drei Monate seit dem Verteilungstermin unbekannt, kann der anderweit begünstigte Beteiligte eine gerichtliche Ermächtigung zum Aufgebotsantrag beantragen.

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§ 139 ZVG · Nachweise & besondere Abwicklung

Ein weiterer Termin zur Ausführung des Teilungsplans

Nach Ermittlung eines zuvor unbekannten Berechtigten kann das Gericht einen weiteren Termin bestimmen.

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§ 140 ZVG · Nachweise & besondere Abwicklung

Aufgebot eines unbekannten Erlösberechtigten

Für das Aufgebot ist das Vollstreckungsgericht zuständig.

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§ 141 ZVG · Nachweise & besondere Abwicklung

Wie es nach dem Ausschließungsbeschluss weitergeht

Nach einem Ausschließungsbeschluss bestimmt das Gericht einen Termin zur weiteren Ausführung des Teilungsplans.

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§ 142 ZVG · Nachweise & besondere Abwicklung

Langfristig hinterlegte Erlösbeträge

§ 142 ZVG sieht für bestimmte hinterlegte Beträge ein Erlöschen der Rechte nach dreißig Jahren vor, sofern sich der Empfangsberechtigte nicht vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet.

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§ 143 ZVG · Nachweise & besondere Abwicklung

Einvernehmliche Verteilung statt gerichtlicher Verteilung

Eine gerichtliche Erlösverteilung unterbleibt, wenn die Einigung der Beteiligten durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

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§ 144 ZVG · Nachweise & besondere Abwicklung

Direkte Befriedigung der gedeckten Berechtigten nachweisen

Der Ersteher kann unter den Voraussetzungen des § 144 ZVG die Befriedigung der durch sein Gebot gedeckten Berechtigten oder die Annahme als alleiniger Schuldner urkundlich nachweisen.

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§ 145 ZVG · Nachweise & besondere Abwicklung

Welche Regeln trotz außergerichtlicher Verteilung gelten

Auch bei einer Einigung nach § 143 oder einem Nachweis nach § 144 ZVG bleiben bestimmte Vorschriften über Beteiligung, Urkunden und Grundbuchabwicklung entsprechend anwendbar.

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§ 145a ZVG · Nachweise & besondere Abwicklung

Grundpfandrechte in Fremdwährung

Bei gesetzlich zugelassenen Fremdwährungsrechten gelten besondere Bekanntmachungs- und Umrechnungsregeln.

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