Worum es geht

Der Teilungsplan wird nach § 113 ZVG im Verteilungstermin nach Anhörung aufgestellt. Er soll auch nicht erlöschende Rechte ausweisen. Der Plan zeigt damit mehr als eine bloße Liste von Überweisungen; er bildet die rechtliche Zuordnung des Versteigerungsergebnisses ab.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Vergleichen Sie den Plan mit angemeldeten Ansprüchen, Grundbuch und Versteigerungsbedingungen. Markieren Sie unklare Rangstellen oder Beträge. Für Einwendungen ist anschließend der gesetzlich vorgesehene Weg maßgeblich; eine informelle Beanstandung außerhalb des Verfahrens genügt nicht zwangsläufig.

Im Verfahrenszusammenhang
Stellen Sie Forderungen, Rangstellen und bereits erfolgte Zahlungen gegenüber. Im Verteilungstermin geht es um die konkrete Verwendung des Erlöses; Einwendungen müssen zur jeweiligen Verfahrensstufe passen.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 113 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 113 ZVG lesen

(1) In dem Verteilungstermin wird nach Anhörung der anwesenden Beteiligten von dem Gericht, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, der Teilungsplan aufgestellt.

(2) In dem Plan sind auch die nach § 91 nicht erlöschenden Rechte anzugeben.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.