Worum es geht

§ 114 ZVG regelt, in welchem Umfang Ansprüche aus dem Grundbuch oder aufgrund einer Anmeldung in den Teilungsplan gelangen. Für betreibende Gläubiger und laufende wiederkehrende Leistungen bestehen Besonderheiten. Die Regel ist von der früheren Anmeldung für das geringste Gebot zu unterscheiden.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Prüfen Sie, was bereits als angemeldet gilt und welche Angaben noch fehlen. Forderungsgrund, Betrag und Zeitraum sollten nachvollziehbar sein. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass das Gericht jede mögliche Nebenforderung aus außerhalb der Akte liegenden Unterlagen ermittelt.

Im Verfahrenszusammenhang
Stellen Sie Forderungen, Rangstellen und bereits erfolgte Zahlungen gegenüber. Im Verteilungstermin geht es um die konkrete Verwendung des Erlöses; Einwendungen müssen zur jeweiligen Verfahrensstufe passen.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 114 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 114 ZVG lesen

(1) In den Teilungsplan sind Ansprüche, soweit ihr Betrag oder ihr Höchstbetrag zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich war, nach dem Inhalt des Buches, im übrigen nur dann aufzunehmen, wenn sie spätestens in dem Termin angemeldet sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten als angemeldet, soweit sie sich aus dem Versteigerungsantrag ergeben.

(2) Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen, die nach dem Inhalt des Grundbuchs zu entrichten sind, brauchen nicht angemeldet zu werden.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.