Worum es geht

§ 82 ZVG beschreibt die wesentlichen Angaben des Zuschlagsbeschlusses und bestimmte Mithaftungserklärungen. Grundstück, Erwerber, Gebot und Bedingungen müssen zusammen betrachtet werden. Eine verkürzte Mitteilung, man habe den Zuschlag erhalten, reicht für die vollständige Abwicklung nicht aus.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Prüfen Sie den Beschluss auf Übereinstimmung mit Gebot, Person und Objekt. Legen Sie ihn Ihrer Finanzierung und der weiteren Besitz- und Zahlungsplanung zugrunde. Auffälligkeiten sollten zeitnah rechtlich eingeordnet werden, insbesondere wenn Fristen für Rechtsbehelfe laufen können.

Im Verfahrenszusammenhang
Höchstgebot, Zuschlag, Eigentum und Besitz sind unterschiedliche Verfahrensschritte. Bei einem Rechtsmittel müssen Anfechtungsgegenstand, Berechtigung und Bekanntgabe getrennt geprüft werden.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 82 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 82 ZVG lesen

In dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, sind das Grundstück, der Ersteher, das Gebot und die Versteigerungsbedingungen zu bezeichnen; auch sind im Falle des § 69 Abs. 3 der Bürge unter Angabe der Höhe seiner Schuld und im Falle des § 81 Abs. 4 der Meistbietende für mithaftend zu erklären.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.