Worum es geht

Bleibt ein Berechtigter drei Monate seit dem Verteilungstermin unbekannt, kann der anderweit begünstigte Beteiligte eine gerichtliche Ermächtigung zum Aufgebotsantrag beantragen. Die Ausschließung des Unbekannten erfolgt nicht automatisch mit Ablauf dieser Zeit. Wird er später gefunden, entfällt die Ermächtigung mit der gesetzlich vorgesehenen Benachrichtigung.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Vor einem Antrag sind der Verteilungstermin, die alternative Zuteilung und der Ermittlungsstand zu prüfen. Die Dreimonatsregel ist keine allgemeine Auszahlungsfrist für alle hinterlegten Erlöse und ersetzt das weitere Aufgebotsverfahren nicht.

Im Verfahrenszusammenhang
Auch nach einem Zuschlag kann die Abwicklung weitere Nachweise verlangen. Unbekannte Empfänger, fehlende Briefe oder Vereinbarungen der Beteiligten sind gesondert zu behandeln.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 138 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 138 ZVG lesen

(1) Wird der Berechtigte nicht vor dem Ablauf von drei Monaten seit dem Verteilungstermin ermittelt, so hat auf Antrag das Gericht den Beteiligten, welchem der Betrag anderweit zugeteilt ist, zu ermächtigen, das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung des unbekannten Berechtigten von der Befriedigung aus dem zugeteilten Betrag zu beantragen.

(2) Wird nach der Erteilung der Ermächtigung der Berechtigte ermittelt, so hat das Gericht den Ermächtigten hiervon zu benachrichtigen. Mit der Benachrichtigung erlischt die Ermächtigung.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.