Worum es geht

Wird der Berechtigte später ermittelt, ist der Teilungsplan weiter auszuführen. Bei einem bereits erhobenen Widerspruch wird der Widersprechende benachrichtigt. Die Zustellung dieser Nachricht setzt nach § 137 Abs. 2 ZVG die dort in Bezug genommene Klagefrist in Gang.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Eine neue gerichtliche Nachricht kann somit mehr sein als eine bloße Sachstandsmitteilung. Ordnen Sie sie dem bisherigen Widerspruch zu und dokumentieren Sie die Zustellung. Über die Berechtigung zur Auszahlung ist bei einem offenen Streit gesondert zu entscheiden.

Im Verfahrenszusammenhang
Auch nach einem Zuschlag kann die Abwicklung weitere Nachweise verlangen. Unbekannte Empfänger, fehlende Briefe oder Vereinbarungen der Beteiligten sind gesondert zu behandeln.

Zum passenden Einstiegsratgeber

Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 137 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 137 ZVG lesen

(1) Wird der Berechtigte nachträglich ermittelt, so ist der Teilungsplan weiter auszuführen.

(2) Liegt ein Widerspruch gegen den Anspruch vor, so ist derjenige, welcher den Widerspruch erhoben hat, von der Ermittlung des Berechtigten zu benachrichtigen. Die im § 878 der Zivilprozeßordnung bestimmte Frist zur Erhebung der Klage beginnt mit der Zustellung der Benachrichtigung.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

Passende Anschlussfragen

Alle Beiträge: Nachweise & besondere Abwicklung

Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.