Worum es geht

Hängt der Nachweis der Berechtigung von einem Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief ab, lässt § 136 ZVG eine Kraftloserklärung im Aufgebotsverfahren auch nach Löschung des Rechts zu. Die Löschung beseitigt damit nicht jede Bedeutung des früheren Briefs für die Erlösabwicklung.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Ist ein Brief nicht auffindbar, genügt die Mitteilung des Verlusts nicht als Ersatz für den erforderlichen Nachweis. Klären Sie, ob das Dokument tatsächlich benötigt wird, wer antragsberechtigt ist und wie das passende Aufgebotsverfahren einzuleiten ist.

Im Verfahrenszusammenhang
Auch nach einem Zuschlag kann die Abwicklung weitere Nachweise verlangen. Unbekannte Empfänger, fehlende Briefe oder Vereinbarungen der Beteiligten sind gesondert zu behandeln.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 136 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 136 ZVG lesen

Ist der Nachweis des Berechtigten von der Beibringung des Briefes über eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld abhängig, so kann der Brief im Wege des Aufgebotsverfahrens auch dann für kraftlos erklärt werden, wenn das Recht bereits gelöscht ist.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.