Worum es geht
Der Ersteher kann unter den Voraussetzungen des § 144 ZVG die Befriedigung der durch sein Gebot gedeckten Berechtigten oder die Annahme als alleiniger Schuldner urkundlich nachweisen. Nach Niederlegung der Unterlagen werden die Beteiligten benachrichtigt und erhalten zwei Wochen für Erinnerungen.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Direkte Zahlungen sollten nicht ohne Abstimmung mit der gerichtlichen Abwicklung erfolgen. Es muss eindeutig sein, welche Forderung erfüllt wird und ob der Nachweis die gesetzliche Form wahrt. Die Erinnerung der übrigen Beteiligten gehört zum vorgesehenen Verfahren und darf nicht übergangen werden.
Im Verfahrenszusammenhang
Auch nach einem Zuschlag kann die Abwicklung weitere Nachweise verlangen. Unbekannte Empfänger, fehlende Briefe oder Vereinbarungen der Beteiligten sind gesondert zu behandeln.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 144 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 144 ZVG lesen
(1) Weist der Ersteher oder im Falle des § 69 Abs. 3 der für mithaftend erklärte Bürge dem Gericht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nach, daß er diejenigen Berechtigten, deren Ansprüche durch das Gebot gedeckt sind, befriedigt hat oder daß er von ihnen als alleiniger Schuldner angenommen ist, so sind auf Anordnung des Gerichts die Urkunden nebst der Erklärung des Erstehers oder des Bürgen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle niederzulegen. Die Beteiligten sind von der Niederlegung zu benachrichtigen und aufzufordern, Erinnerungen binnen zwei Wochen geltend zu machen.
(2) Werden Erinnerungen nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist erhoben, so beschränkt sich das Verteilungsverfahren auf die Verteilung des Erlöses aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwertet worden sind.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.