Worum es geht

§ 142 ZVG sieht für bestimmte hinterlegte Beträge ein Erlöschen der Rechte nach dreißig Jahren vor, sofern sich der Empfangsberechtigte nicht vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet. Der Fristbeginn hängt von der Art der Hinterlegung ab; bei bestimmten bedingten Zuteilungen kommt es auf den Bedingungseintritt an.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Die Regel darf nicht als allgemeine Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche aus der Versteigerung verstanden werden. Für einen alten Hinterlegungsfall werden der Hinterlegungsnachweis, der Teilungsplan und gegebenenfalls Unterlagen über den Eintritt der Bedingung benötigt.

Im Verfahrenszusammenhang
Auch nach einem Zuschlag kann die Abwicklung weitere Nachweise verlangen. Unbekannte Empfänger, fehlende Briefe oder Vereinbarungen der Beteiligten sind gesondert zu behandeln.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 142 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 142 ZVG lesen

In den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §§ 120, 121, 124, 126 erlöschen die Rechte auf den hinterlegten Betrag mit dem Ablauf von dreißig Jahren, wenn nicht der Empfangsberechtigte sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; derjenige, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigentümer des Grundstücks war, ist zur Erhebung berechtigt. Die dreißigjährige Frist beginnt mit der Hinterlegung, in den Fällen der §§ 120, 121 mit dem Eintritt der Bedingung, unter welcher die Hinterlegung erfolgt ist.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

Passende Anschlussfragen

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.