Worum es geht
§ 71 ZVG betrifft unwirksame Gebote und den erforderlichen Nachweis von Vertretungsmacht oder Zustimmung. Eine einfache private Vollmacht ist nicht in jeder Konstellation ausreichend. Für die Gebotsabgabe muss klar sein, wer Bieter ist und ob die formgerechten Nachweise sofort vorliegen.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Klären Sie Vertretung und Dokumentenform vor dem Termin. Bei Gesellschaften sind auch Vertretungsregeln und aktuelle Registerangaben zu berücksichtigen. Unterschrift, Identität und Umfang der Vollmacht müssen zum vorgesehenen Erwerb passen. Eine spätere Korrektur darf nicht als sicherer Ausweg eingeplant werden.
Im Verfahrenszusammenhang
Vor dem Termin sollten Sicherheitsleistung, Vertretungsnachweis und Gebotslimit feststehen. Im Termin sind die tatsächlich bekannt gegebenen Bedingungen entscheidend.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 71 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 71 ZVG lesen
(1) Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen.
(2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.