Worum es geht

§ 72 ZVG regelt das Erlöschen eines Gebots bei Übergebot, Zurückweisung, Einstellung und Terminaufhebung sowie eine besondere Ausnahme. Ein abgegebenes Gebot bleibt daher nicht in jeder Lage gleich lange wirksam. Umgekehrt darf aus einem nur scheinbar höheren Gebot nicht vorschnell auf seine Erledigung geschlossen werden.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Verfolgen Sie Zulassung, Widersprüche und Sicherheitsfragen aufmerksam. Notieren Sie, auf welches Gebot sich eine gerichtliche Entscheidung bezieht. Bei Streit über die weitere Bindung sind die protokollierten Vorgänge und die genaue gesetzliche Konstellation maßgeblich.

Im Verfahrenszusammenhang
Vor dem Termin sollten Sicherheitsleistung, Vertretungsnachweis und Gebotslimit feststehen. Im Termin sind die tatsächlich bekannt gegebenen Bedingungen entscheidend.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 72 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 72 ZVG lesen

(1) Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot zugelassen wird und ein Beteiligter der Zulassung nicht sofort widerspricht. Das Übergebot gilt als zugelassen, wenn es nicht sofort zurückgewiesen wird.

(2) Ein Gebot erlischt auch dann, wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht.

(3) Das gleiche gilt, wenn das Verfahren einstweilen eingestellt oder der Termin aufgehoben wird.

(4) Ein Gebot erlischt nicht, wenn für ein zugelassenes Übergebot die nach § 68 Abs. 2 und 3 zu erbringende Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.