Worum es geht
§ 94a ZVG enthält eine besondere Antragsmöglichkeit der Gemeinde bei den dort beschriebenen problematischen Immobilienzuständen. Sie betrifft unter anderem Gefahren, bauliche Missstände oder unangemessene Nutzung. Die Vorschrift verbindet die Verwaltung mit besonderen Voraussetzungen, Zeitpunkten und möglichen Kostenfolgen.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Bei einem betroffenen Objekt sollten Bieter prüfen, ob ein entsprechender Antrag bereits in der Terminsbestimmung erwähnt ist. Der bauliche Zustand und bestehende behördliche Vorgänge gehören dann besonders sorgfältig in die Erwerbsplanung. Eine pauschale Gleichsetzung mit der allgemeinen Verwaltung nach § 94 ZVG wäre unvollständig.
Im Verfahrenszusammenhang
Höchstgebot, Zuschlag, Eigentum und Besitz sind unterschiedliche Verfahrensschritte. Bei einem Rechtsmittel müssen Anfechtungsgegenstand, Berechtigung und Bekanntgabe getrennt geprüft werden.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 94a ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 94a ZVG lesen
(1) Auf Antrag der Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, ist dieses für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen, solange nicht 1.die Zahlung oder Hinterlegung des Bargebots erfolgt ist,2.die außergerichtliche Einigung über die Erlösverteilung nach § 143 dem Gericht nachgewiesen ist oder3.die außergerichtliche Befriedigung nach § 144 dem Gericht nachgewiesen ist.
(2) Der Antrag kann ab Anordnung der Zwangsversteigerung und spätestens im Verteilungstermin gestellt werden. Die Gemeinde hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass die zu verwaltende Immobilie 1.eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,2.bauliche Missstände oder Mängel aufweist,3.den geltenden Vorschriften zu Umgang, Nutzung und Bewirtschaftung nicht entspricht oder4.nicht angemessen genutzt wird.Liegt ein Antrag im Zeitpunkt der Bestimmung des Versteigerungstermins vor, so ist dies in der Terminsbestimmung anzugeben.
(3) Die gerichtliche Verwaltung darf ab Erteilung des Zuschlags angeordnet werden. Sie ist aufzuheben, wenn der Teilungsplan durch Forderungsübertragung ausgeführt ist und 1.die Zwangsverwaltung gegen den Ersteher angeordnet ist oder2.der Ersteher dem Gericht die vollständige Befriedigung der Berechtigten aus der Forderungsübertragung nachgewiesen hat.
(4) § 94 Absatz 2 findet Anwendung. Der Verwalter kann die Zahlung der Vergütung von der antragstellenden Gemeinde verlangen, wenn der Ersteher die festgesetzte Vergütung nach Aufforderung durch den Verwalter nicht gezahlt hat. Zahlt die Gemeinde die Vergütung, kann sie vom Ersteher die Erstattung verlangen.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.