Worum es geht
Ein Grundstück oder mehrere gemeinsam zu versteigernde Grundstücke können verschiedene Gerichtsbezirke betreffen. § 2 ZVG regelt die gerichtliche Bestimmung eines Vollstreckungsgerichts für die dort genannten Fälle. Eine gemeinsame wirtschaftliche Nutzung bedeutet allerdings nicht automatisch, dass sämtliche Grundstücke in einem einheitlichen Verfahren behandelt werden.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Prüfen Sie zuerst, ob rechtlich ein Grundstück oder mehrere Grundstücke betroffen sind. Tragen Sie für jedes Objekt Grundbuchdaten, zuständigen Bezirk und bestehende Verfahren zusammen. Der Beschluss über die gerichtliche Zuständigkeit und der sachliche Umfang der Verbindung sollten zu den Verfahrensunterlagen genommen werden.
Im Verfahrenszusammenhang
Beginnen Sie mit Gericht, Versteigerungsgegenstand und Beteiligtenstellung. Danach lassen sich Zustellung und Rang der einzelnen Ansprüche prüfen.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 2 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 2 ZVG lesen
(1) Ist das Grundstück in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen oder ist es mit Rücksicht auf die Grenzen der Bezirke ungewiß, welches Gericht zuständig ist, so hat das zunächst höhere Gericht eines der Amtsgerichte zum Vollstreckungsgericht zu bestellen; § 36 Abs. 2 und 3 und § 37 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
(2) Die gleiche Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist und die Grundstücke in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen sind. Von der Anordnung soll das zum Vollstreckungsgericht bestellte Gericht die übrigen Gerichte in Kenntnis setzen.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.