Worum es geht

Ist ein zugeteilter Betrag nicht gezahlt und haftet ein weiteres Grundstück, kann § 123 ZVG eine bedingte Übertragung und alternative Verteilung verlangen. Die Regel trägt möglichen späteren Veränderungen der Befriedigungsrechte Rechnung. Eine uneingeschränkte feste Zuteilung wäre nicht in jeder Lage zutreffend.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Prüfen Sie die Verknüpfung zwischen den Grundstücken und dem gesicherten Anspruch. Dokumentieren Sie Zahlungen oder sonstige Befriedigung aus anderen Haftungsobjekten. Diese Entwicklung kann für den Bestand der übertragenen Position und die Rechte anderer Berechtigter bedeutsam sein.

Im Verfahrenszusammenhang
Stellen Sie Forderungen, Rangstellen und bereits erfolgte Zahlungen gegenüber. Im Verteilungstermin geht es um die konkrete Verwendung des Erlöses; Einwendungen müssen zur jeweiligen Verfahrensstufe passen.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 123 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 123 ZVG lesen

(1) Soweit auf einen Anspruch, für den auch ein anderes Grundstück haftet, der zugeteilte Betrag nicht gezahlt wird, ist durch den Teilungsplan festzustellen, wie der Betrag anderweit verteilt werden soll, wenn das Recht auf Befriedigung aus dem zugeteilten Betrag nach Maßgabe der besonderen Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt.

(2) Die Zuteilung ist dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher unter der entsprechenden Bedingung übertragen wird.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.