Worum es geht

§ 122 ZVG behandelt die Verteilung auf einen Anspruch, für den mehrere im selben Verfahren versteigerte Grundstücke haften. Dabei ist nicht nur der Bruttoerlös der einzelnen Grundstücke maßgeblich. Vorgehende Ansprüche und ein möglicher Zahlungsausfall sind einzubeziehen.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Erstellen Sie eine grundstücksbezogene Übersicht der Erlöse und Vorränge. Prüfen Sie, ob der Plan dieselbe Forderung zutreffend und ohne ungerechtfertigte Doppelberücksichtigung behandelt. Die Gesamtforderung und die jeweils zugeordneten Teilbeträge müssen rechnerisch zusammenpassen.

Im Verfahrenszusammenhang
Stellen Sie Forderungen, Rangstellen und bereits erfolgte Zahlungen gegenüber. Im Verteilungstermin geht es um die konkrete Verwendung des Erlöses; Einwendungen müssen zur jeweiligen Verfahrensstufe passen.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 122 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 122 ZVG lesen

(1) Sind mehrere für den Anspruch eines Beteiligten haftende Grundstücke in demselben Verfahren versteigert worden, so ist, unbeschadet der Vorschrift des § 1132 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei jedem einzelnen Grundstück nur ein nach dem Verhältnis der Erlöse zu bestimmender Betrag in den Teilungsplan aufzunehmen. Der Erlös wird unter Abzug des Betrags der Ansprüche berechnet, welche dem Anspruch des Beteiligten vorgehen.

(2) Unterbleibt die Zahlung eines auf den Anspruch des Beteiligten zugeteilten Betrags, so ist der Anspruch bei jedem Grundstück in Höhe dieses Betrags in den Plan aufzunehmen.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

Passende Anschlussfragen

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.