Worum es geht

§ 121 ZVG ergänzt die Ersatzregelung für bestimmte erlöschende Nutzungsrechte. Er bestimmt die Berücksichtigung eines Betrags für künftige Leistungen und dessen Verwendung. Die gesetzliche Begrenzung und die Verknüpfung mit bedingten Ansprüchen müssen bei der Bewertung beachtet werden.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Ausgangspunkt sind Inhalt, Jahreswert und Dauer des erloschenen Rechts. Die Berechnung darf nicht auf einer frei geschätzten Lebenserwartung oder pauschalen Kapitalzahl beruhen. Prüfen Sie, wie einzelne Leistungen fällig werden und aus welchem Bestand sie im konkreten Plan zu bedienen sind.

Im Verfahrenszusammenhang
Stellen Sie Forderungen, Rangstellen und bereits erfolgte Zahlungen gegenüber. Im Verteilungstermin geht es um die konkrete Verwendung des Erlöses; Einwendungen müssen zur jeweiligen Verfahrensstufe passen.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 121 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 121 ZVG lesen

(1) In den Fällen des § 92 Abs. 2 ist für den Ersatzanspruch in den Teilungsplan ein Betrag aufzunehmen, welcher der Summe aller künftigen Leistungen gleichkommt, den fünfundzwanzigfachen Betrag einer Jahresleistung jedoch nicht übersteigt; zugleich ist zu bestimmen, daß aus den Zinsen und dem Betrag selbst die einzelnen Leistungen zur Zeit der Fälligkeit zu entnehmen sind.

(2) Die Vorschriften der §§ 119, 120 finden entsprechende Anwendung; die Art der Anlegung des Geldes bestimmt der zunächst Berechtigte.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.