Worum es geht

Werden mehrere Grundstücke versteigert, kann eine ausreichende Deckung durch einzelne Objekte nach § 76 ZVG Folgen für die übrigen haben. Die Vorschrift berücksichtigt zugleich berechtigte Gläubigerinteressen und eine mögliche Fortsetzung. Nicht jeder gemeinsame Termin muss daher mit dem Zuschlag für alle Objekte enden.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Verfolgen Sie die Gebote und ihre Deckungswirkung objektbezogen. Eigentümer sollten prüfen lassen, ob eine weitere Verwertung noch erforderlich ist. Gläubiger müssen mögliche Gründe für eine Fortsetzung und die dafür vorgesehenen zeitlichen Grenzen im Blick behalten.

Im Verfahrenszusammenhang
Vor dem Termin sollten Sicherheitsleistung, Vertretungsnachweis und Gebotslimit feststehen. Im Termin sind die tatsächlich bekannt gegebenen Bedingungen entscheidend.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 76 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 76 ZVG lesen

(1) Wird bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke auf eines oder einige so viel geboten, daß der Anspruch des Gläubigers gedeckt ist, so wird das Verfahren in Ansehung der übrigen Grundstücke einstweilen eingestellt; die Einstellung unterbleibt, wenn sie dem berechtigten Interesse des Gläubigers widerspricht.

(2) Ist die einstweilige Einstellung erfolgt, so kann der Gläubiger die Fortsetzung des Verfahrens verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, insbesondere wenn er im Verteilungstermin nicht befriedigt worden ist. Beantragt der Gläubiger die Fortsetzung nicht vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem Verteilungstermin, so gilt der Versteigerungsantrag als zurückgenommen.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.