Worum es geht

§ 109 ZVG bestimmt, welche Verfahrenskosten vorweg aus dem Erlös zu entnehmen sind, und nennt Ausnahmen. Erst der verbleibende Überschuss wird auf die durch Zahlung zu deckenden Rechte verteilt. Nicht jede im Zusammenhang mit dem Verfahren entstandene Rechnung besitzt daher denselben Rang.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Trennen Sie gerichtliche Kostenpositionen von sonstigen Ansprüchen. Prüfen Sie, auf welchen Verfahrensschritt die Kosten zurückgehen. Wer eine erwartete Auszahlung berechnet, muss die vorweg zu berücksichtigenden Kosten nachvollziehbar einbeziehen, ohne pauschal sämtliche Aufwendungen abzuziehen.

Im Verfahrenszusammenhang
Stellen Sie Forderungen, Rangstellen und bereits erfolgte Zahlungen gegenüber. Im Verteilungstermin geht es um die konkrete Verwendung des Erlöses; Einwendungen müssen zur jeweiligen Verfahrensstufe passen.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 109 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 109 ZVG lesen

(1) Aus dem Versteigerungserlös sind die Kosten des Verfahrens vorweg zu entnehmen, mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Verteilungsverhandlungen entstehenden Kosten.

(2) Der Überschuß wird auf die Rechte, welche durch Zahlung zu decken sind, verteilt.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.