Worum es geht
§ 97 ZVG unterscheidet die Beschwerdeberechtigung bei Erteilung und Versagung des Zuschlags. Auch die Stellung eines Bieters und die Wirksamkeit seines Gebots können bedeutsam sein. Ein allgemeines Interesse am Erwerb genügt nicht ohne Weiteres für jede Beschwerde.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Klären Sie Ihre genaue Verfahrensrolle und den Status Ihres Rechts oder Gebots. Wenn eine Beteiligtenstellung erst noch nachzuweisen ist, müssen die gesetzlichen Anforderungen an Anmeldung und Glaubhaftmachung beachtet werden. Berechtigung und möglicher Rechtsverstoß sind anschließend gemeinsam zu prüfen.
Im Verfahrenszusammenhang
Höchstgebot, Zuschlag, Eigentum und Besitz sind unterschiedliche Verfahrensschritte. Bei einem Rechtsmittel müssen Anfechtungsgegenstand, Berechtigung und Bekanntgabe getrennt geprüft werden.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 97 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 97 ZVG lesen
(1) Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach § 81 an die Stelle des Bieters treten soll.
(2) Im Falle des § 9 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Rechts bei dem Beschwerdegericht erfolgt.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.