Worum es geht
§ 115 ZVG regelt die Verhandlung über den Teilungsplan und verweist für Widersprüche auf ergänzende Vorschriften. Einwendungen des Schuldners gegen vollstreckbare Ansprüche werden besonders behandelt. Es gibt daher nicht einen einzigen formlosen Widerspruchsweg für jede denkbare Beanstandung.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Bestimmen Sie, welcher Anspruch aus welchem Grund beanstandet wird und welche eigene Position betroffen ist. Fristen und notwendige Folgeschritte müssen zusammen geprüft werden. Ein im Termin erhobener Einwand kann weitere gerichtliche Maßnahmen erfordern, um den streitigen Betrag wirksam zu sichern.
Im Verfahrenszusammenhang
Stellen Sie Forderungen, Rangstellen und bereits erfolgte Zahlungen gegenüber. Im Verteilungstermin geht es um die konkrete Verwendung des Erlöses; Einwendungen müssen zur jeweiligen Verfahrensstufe passen.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 115 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 115 ZVG lesen
(1) Über den Teilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes finden die §§ 876 bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
(2) Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan.
(3) Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch wird nach den §§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung erledigt.
(4) Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Befriedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausführung des Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.