Worum es geht

Eine Vollstreckung in das ersteigerte Grundstück kann nach § 133 ZVG bereits möglich sein, bevor der Ersteher im Grundbuch steht. Die Norm erleichtert außerdem die Zustellungsvoraussetzungen für die in § 132 erfassten Titel. Der Zuschlag und die spätere Eintragung erfüllen unterschiedliche Funktionen.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Ein noch unverändertes Grundbuch schützt den Ersteher deshalb nicht allgemein vor Vollstreckungsmaßnahmen. Prüfen Sie bei Zahlungsproblemen den Zuschlagsbeschluss, die vollstreckbare Ausfertigung und die Forderung, statt allein auf den Eintragungsstand abzustellen.

Im Verfahrenszusammenhang
Auch nach einem Zuschlag kann die Abwicklung weitere Nachweise verlangen. Unbekannte Empfänger, fehlende Briefe oder Vereinbarungen der Beteiligten sind gesondert zu behandeln.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 133 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 133 ZVG lesen

Die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ist gegen den Ersteher ohne Zustellung des vollstreckbaren Titels oder der nach § 132 erteilten Vollstreckungsklausel zulässig; sie kann erfolgen, auch wenn der Ersteher noch nicht als Eigentümer eingetragen ist. Der Vorlegung des im § 17 Abs. 2 bezeichneten Zeugnisses bedarf es nicht, solange das Grundbuchamt noch nicht um die Eintragung ersucht ist.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.