Worum es geht

Auch bei einer Einigung nach § 143 oder einem Nachweis nach § 144 ZVG bleiben bestimmte Vorschriften über Beteiligung, Urkunden und Grundbuchabwicklung entsprechend anwendbar. Die außergerichtliche Verständigung löst den Erwerb daher nicht vollständig aus dem gerichtlichen Rahmen.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Nehmen Sie in die Abwicklungsplanung neben den Zahlungen auch die benötigten Urkunden und Grundbuchschritte auf. Ob noch gerichtliche Anordnungen oder vollstreckbare Ausfertigungen erforderlich sind, hängt vom konkreten Zahlungs- und Nachweisstand ab.

Im Verfahrenszusammenhang
Auch nach einem Zuschlag kann die Abwicklung weitere Nachweise verlangen. Unbekannte Empfänger, fehlende Briefe oder Vereinbarungen der Beteiligten sind gesondert zu behandeln.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 145 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 145 ZVG lesen

Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 127, 130 bis 133 finden in den Fällen der §§ 143, 144 entsprechende Anwendung.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

Passende Anschlussfragen

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.